Registrierpflicht für elektronische Kassen: Frist endet bald
Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder vergleichbare digitale Aufzeichnungssysteme wie z.B. Tablet- Kassensysteme verwenden, müssen diese erstmals bis spätestens zum 31.7.2025 über die neue elektronische Schnittstelle der Finanzverwaltung registrieren und fortan Änderungen mitteilen. Hierauf macht das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg aufmerksam.
Hintergrund: Bereits seit dem Jahr 2020 besteht die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Neu ist jedoch die zentrale Registrierungspflicht: Bis spätestens Ende Juli 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen, digital beim Finanzamt angemeldet werden. Dafür hat die Finanzverwaltung seit dem 1.1.2025 eine entsprechende Schnittstelle geschaffen.
Der Gesetzgeber hat bundesweit die Pflicht zur Kassenregistrierung eingeführt, um die Transparenz hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Kassensysteme und damit die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle zu erhöhen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel der Durchführung von Kassen-Nachschauen durch die Finanzämter bei den Unternehmen oder der Belegausgabepflicht soll somit Steuerbetrug bei Kassenaufzeichnungen im Bargeldbereich wirksam bekämpft werden.
Was müssen Unternehmen zur Kassenregistrierung wissen?
Über das Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle müssen alle in einer Betriebsstätte eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme den Finanzbehörden gemeinsam in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden. Die Meldung kann ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen.
Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören beispielsweise Kassensysteme oder Registrierkassen, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen, die zur Erfassung und Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen dienen können, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies gilt auch für Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Abs. 4 AO).
Zu den erforderlichen Angaben gehören:
Name des Steuerpflichtigen,
Steuernummer des Steuerpflichtigen,
Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
Datum der Anschaffung bzw. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Aktuell gelten folgende Übergangsregelungen:
Anschaffung bis 30.6.2025 | -> Anmeldung bis 31.7.2025 |
Anschaffung ab 1.7.2025 | -> Anmeldung innerhalb eines Monats |
Außerbetriebnahme bis 30.6.2025 | -> Abmeldung bis 31.7.2025 nur dann erforderlich, wenn sie zuvor angemeldet wurden |
Außerbetriebnahme ab 1.7.2025 | -> Abmeldung innerhalb eines Monats |
Hinweis:
Das Bundesfinanzministerium hat zur Registrierung eine Ausfüllanleitung (Stand: 2.12.2024) auf seiner Homepage bereitgestellt. Dort ist auch ein Fragen-Antworten-Katalog zum sog. Kassengesetz (Stand: 2.4.2025) veröffentlicht.
Quelle: u.a. Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, Pressemitteilung v. 30.6.2025; NWB