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Steuer-News

Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen bei Putenmast

Die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gilt, wenn sich ein Putenmastbetrieb gegen Entgelt dazu verpflichtet, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung zu sorgen.

Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen Leistungen unterliegen dann aktuell einer Umsatzsteuer von 7,8 %. Im Gegenzug wird eine pauschale Vorsteuer von 7,8 % berücksichtigt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die eine Putenmast betrieb. Im Streitjahr 2018 nahm sie an einem Programm der X-GmbH zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung teil und verpflichtete sich, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen und Qualitätskriterien einzuhalten. Hierfür erhielt die Klägerin von der X-GmbH ein Entgelt, das sie dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwarf und auf das sie nicht die Durchschnittssatzbesteuerung anwandte. Jedoch machte sie allgemeine Vorsteuerbeträge in Höhe von ca. 2.500 € geltend; dies war der Anteil der Vorsteuern, die auf die Umsätze zum regulären Umsatzsteuersatz entfielen. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Das Entgelt unterlag der Durchschnittssatzbesteuerung, die sich im Streitjahr auf 10,7 % belief, und nicht dem Regelsteuersatz von 19 %. Denn die Klägerin erbrachte eine landwirtschaftliche Dienstleistung, indem sie eine Putenmast betrieb, die den Bedürfnissen der Tiere weiter entgegenkam. Dabei wurde die Klägerin mit den personellen und sachlichen Mitteln tätig, wie sie typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen.

  • Die Leistung der Klägerin an die X-GmbH unterliegt damit nicht dem Regelsteuersatz von 19 %, sondern war nur mit 10,7 % zu besteuern. Allerdings ist damit auch der Vorsteuerabzug der Klägerin zu versagen, weil nur eine pauschale Vorsteuer, die im Streitjahr 2018 10,7 % betrug, zu gewähren ist.

Hinweise: Das FG muss nun noch prüfen, ob die Klägerin ihre Leistung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 19 % in Rechnung gestellt hat. In diesem Fall wäre die Klägerin zur Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, soweit diese den Durchschnittssteuersatz im Streitjahr, der damals 10,7 % betrug, überstiegen hat.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 15/23; NWB