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Steuer-News

Keine Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung bei Ersetzung des Urlaubsgelds

Die gesetzliche Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer setzt voraus, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Hieran fehlt es, wenn die Corona-Sonderzahlung anstelle des vertraglich zugesicherten Urlaubsgelds geleistet wird.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen handelt, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (sog. Corona-Sonderzahlung).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 € betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht des Urlaubsgelds sowie des Bonus aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid ab:

  • Die streitigen Sonderzahlungen waren lohnsteuerpflichtig, auch wenn sie in dem Zeitraum Mai bis November 2020, in dem steuerfreie Corona-Sonderzahlungen möglich waren, ausbezahlt wurden.

  • Das Urlaubsgeld und der Bonus wurden nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Aufgrund des Informationsschreibens hatten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. auf den Bonus in der in dem Schreiben genannten Höhe. Der dann als „Corona-Sonderzahlung“ ausbezahlte Betrag stellte keine zusätzliche Leistung dar, die zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde. Vielmehr ersetzte die „Corona-Sonderzahlung“ das vertraglich geschuldete Urlaubsgeld.

  • Im Übrigen wurde die Sonderzahlung auch nicht aufgrund der Corona-Krise geleistet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit der Zahlung des Urlaubsgelds bzw. Bonus ein Ausgleich für die persönlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen, die sich für die Arbeitnehmer infolge der Corona-Krise ergaben, gewährt werden sollte. Die Klägerin zahlte wie in den Vorjahren lediglich Urlaubsgeld aus und machte die Zahlung des Bonus zudem vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte abhängig.

Hinweise: Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Der BFH wird zum einen klären müssen, ob die Corona-Sonderzahlungen tatsächlich für persönliche und wirtschaftliche Einschränkungen geleistet werden müssen oder ob der Gesetzgeber mit seiner Formulierung „auf Grund der Corona-Krise“ lediglich eine Rechtfertigung für die Steuerfreiheit bieten wollte. Zum anderen wird sich für den BFH wohl die Frage stellen, ob auch der Bonus am Jahresende durch die Corona-Sonderzahlung ersetzt werden sollte; denn der Hinweis der Klägerin, dass das Urlaubsgeld durch eine Corona-Sonderzahlung ersetzt werden soll, bezog sich nicht auf den Bonus, sondern nur auf das Urlaubsgeld.

Quelle; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.7.2023 – 9 K 196/22, Rev. beim BFH: VI R 25/24; NWB