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Steuerberater Soest – Schwarze

Steuer-News

Abbau der kalten Progression und Erhöhung des Kindergeldes

Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das SteFeG soll sicherstellen, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteige und so zu Belastungen führe, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht habe, so die Bundesregierung.

Der Regelungsgehalt des SteFeG wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich gekürzt (s. hierzu weiter unten). Es beinhaltet nun noch folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags

    • für den VZ 2025: 12.096 €

    • ab dem VZ 2026: 12.348 €

  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags

    • für den VZ 2025 auf 9.600 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)

    • ab dem VZ 2026 auf 9.756 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)

  • Anhebung des Kindergeldes

    • mit Wirkung zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat sowie

    • mit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und Monat

  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs (Ausgleich der „kalten Progression“)

    • 2025 um 2,6 Prozent

    • 2026 um 2,0 Prozent

  • Anhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLGund BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlich

  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.

  • Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in § 12a FAG

Hinweis:

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt teils zum 1.1.2025, teils zum 1.1.2026 in Kraft.

Folgende Maßnahmen wurden zuvor aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf gestrichen:

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren

  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit

  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (u.a. Anhebung auf 5 000 €)

  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent

  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung

  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital

  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen

  • Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger

Quelle: BR-Drucks. 637/24 v. 20.12.2024; NWB