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Steuer-News

Zeitpunkt der Ausführung einer gemischten Grundstücksschenkung

Eine gemischte Grundstücksschenkung, bei der ein Kaufpreis unterhalb des Verkehrswertes vereinbart wird, ist schenkungsteuerlich grundsätzlich bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung im Grundbuch bewilligt hat. Auf die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch kommt es also nicht an. Haben die Vertragspartner allerdings eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der Notar die Eintragungsbewilligung erst nach Zahlung des Kaufpreises verwenden darf, ist die gemischte Schenkung erst im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ausgeführt.

Hintergrund: Schenkungen entstehen mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung ist damit auf diesen Zeitpunkt zu bewerten.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 9.10.2012 von der pflegebedürftigen P deren Grundstück zu einem verbilligten Kaufpreis von 260.000 € sowie gegen Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 €. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, P zu pflegen und zu betreuen. P behielt sich für die von ihr auf dem Grundstück genutzte Wohnung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vor. Dem Vertrag zufolge war der Kaufpreis bis zum 1.2.2013 zu entrichten. Der Notar wurde angewiesen, die Eintragung der Klägerin im Grundbuch zu beantragen, sobald alle Bedingungen erfüllt sind, insbesondere die Kaufpreiszahlung. P verstarb bereits am 24.11.2012, bevor der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Klägerin war Erbin der P und wurde am 15.2.2013 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Das Finanzamt ging von einer gemischten Grundstücksschenkung aus, die am 9.10.2012 ausgeführt wurde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Dem Grunde nach lag eine gemischte Schenkung vor, weil der vereinbarte Kaufpreis und die weiteren von der Klägerin zu erbringenden Leistungen niedriger waren als der Verkehrswert des Grundstücks.

  • Allerdings steht noch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Grundstücksschenkung ausgeführt wurde. Zwar ist eine Grundstücksschenkung grundsätzlich dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung im Grundbuch bewilligt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vertragsbeteiligten eine sog. Vollzugshemmung vereinbart haben, wonach der Notar von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Die Schenkung ist dann erst mit der Kaufpreiszahlung ausgeführt.

  • Im Streitfall gab es eine solche Vollzugshemmung, weil zunächst der Kaufpreis zu zahlen war, bevor der Notar die Eintragung der Klägerin im Grundbuch beantragen durfte. Es steht aber noch nicht fest, ob und wann der Kaufpreis gezahlt wurde. Dies muss nun das FG ermitteln.

Hinweise: Da P noch im November 2012 verstorben ist, kann sich ihr Tod auf die Schenkungsteuer auswirken. Sollte die Schenkung nämlich nicht bis zum Tod der P ausgeführt worden sein, wäre das Schenkungsversprechen erloschen, da die Klägerin die P beerbte und sie damit sich – nach dem Tod der P – selbst beschenkt hätte (sog. Kollision von Ansprüchen). Der Schenkungsteuerbescheid wäre dann aufzuheben.

Sollte die Schenkung hingegen noch vor dem Tod der P ausgeführt worden sein, wäre Schenkungsteuer auf den Tag der Ausführung festzusetzen. Der Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen, d.h. der Renten- und Pflegeverpflichtung sowie des Wohnrechts, wäre zu kürzen, weil die entsprechenden Leistungen aufgrund des Todes der P nicht erbracht worden sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 11/21; NWB