Schenkungsteuer: Pauschale Abfindung für Verzicht auf künftigen Zugewinnausgleich steuerpflichtig
Verzichtet ein Ehegatte vor der Eheschließung auf einen künftigen Anspruch auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt und erhält er dafür sogleich eine pauschale Abfindung, z. B. in Form der Übertragung eines Grundstücks, stellt die Grundstücksübertragung eine steuerpflichtige Schenkung dar. Es handelt sich nicht um eine Gegenleistung für den Verzicht, weil noch gar nicht feststeht, ob später einmal der Zugewinnausgleich beendet wird.
Hintergrund: Schenkungsteuer entsteht bei einer freigebigen Zuwendung, die zu einer Bereicherung des Beschenkten auf Kosten des Schenkers führt und die objektiv unentgeltlich ist.
Sachverhalt: Der Kläger heiratete die E. Vor der Heirat schloss der Kläger mit E einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen – ausgenommen im Fall des Todes des Klägers –, ebenso der Versorgungsausgleich. Beide Partner verzichteten auf nachehelichen Unterhalt im Fall der Scheidung. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber E zur Übertragung eines Grundstücks im Wert von mindestens 6 Mio. €. Für den Fall, dass Schenkungsteuer anfallen sollte, verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung der Steuer. Nach der Hochzeit übertrug der Kläger ein entsprechendes Grundstück auf E. Das Finanzamt setzte aufgrund der Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger in Höhe von rund 830.000 € fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Übertragung des Grundstücks durch den Kläger auf E stellte eine freigebige Zuwendung an E dar, die zu einer Bereicherung der E auf Kosten des Klägers führte.
Es handelte sich bei der Übertragung des Grundstücks nicht um eine Gegenleistung für den von der E erklärten Verzicht auf einen späteren Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt. Hätte es sich um eine Gegenleistung gehandelt, wäre die für eine Schenkung erforderliche Freigebigkeit zu verneinen gewesen.
Eine Gegenleistung war deshalb zu verneinen, weil der Verzicht Ansprüche betraf, deren Entstehung ungewiss war. So kann eine Zugewinnausgleichsforderung, auf die E verzichtet hat, erst dann entstehen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Ebenso war unsicher, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder ein Anspruch auf Aufteilung des Hausrats (aufgrund einer Scheidung) entstehen würde.
Hinweise: Der Streitfall unterscheidet sich von der Vereinbarung einer sog. Bedarfsabfindung, die nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Bei einer Bedarfsabfindung wird – anders als im Streitfall – keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Vielmehr werden die Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten für den Fall einer Scheidung durch umfangreiche Anpassungen denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche neu austariert. Ein derartiger Vertrag regelt in Form eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen und strebt einen umfassenden Ausgleich aller Interessen an. Daher wird keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung erbracht mit der Folge, dass keine Schenkungsteuer entsteht, wenn die Ehe später beendet wird; die Zahlung des vorab vereinbarten Betrags erfolgt nach der BFH-Rechtsprechung in Erfüllung dieser Vereinbarung. Bei der Bedarfsabfindung steht die Zahlung der Abfindung – anders als im Streitfall – unter der Bedingung, dass die Ehe durch Scheidung beendet wird; tritt diese Bedingung ein, erwächst der Zahlungsanspruch zum Vollrecht.
Ebenfalls half es dem Kläger nicht, dass er irrtümlich glaubte, zur Gegenleistung verpflichtet gewesen zu sein. Es handelte sich dabei um einen sog. unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.4.2025 – II R 48/21; NWB