Beschränkung des Verlustausgleichs für Steuerstundungsmodelle
Verluste eines Steuerpflichtigen aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell sind nach dem Gesetz nur eingeschränkt verrechenbar; denn sie können nur mit positiven Einkünften aus demselben Steuerstundungsmodell verrechnet werden, nicht aber mit anderen positiven Einkünften, z.B. aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Verlustausgleichsbeschränkung gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen und erfasst zudem auch den endgültigen Verlust, der bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung eintritt (sog. Definitivverlust).
Hintergrund: Verluste aus einem Steuerstundungsmodell dürfen nach dem Gesetz weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Ein derartiger Verlust darf nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Steuerstundungsmodell verrechnet werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des eingesetzten Kapitals 10 % übersteigt.
Sachverhalt: Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem geschlossenen Fonds in Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die ein Biodieselwerk betreiben wollte. Der Fonds wurde im Jahr 2005 von der E-AG aufgelegt, die langjährige Erfahrung in der Konzeption und Verwaltung geschlossener Fonds hatte. Die E-AG veröffentlichte einen Werbeprospekt, indem u.a. auch auf die steuerliche Verlustausgleichsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle hingewiesen wurde. Nach dem Prospekt sollte der Fonds bis einschließlich 2007 Verluste erzielen, ab dem Jahr 2008 aber positive Ergebnisse. Bis zum Jahr 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von 155,6 % erwirtschaften. Tatsächlich erzielte der Fonds in den Jahren 2005 bis 2009 nur Verluste, so dass im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und zum 31.12.2009 die Betriebsaufgabe vom Insolvenzverwalter erklärt wurde. Das Finanzamt stufte den Fonds als Steuerstundungsmodell ein und stellte den Verlustanteil des Klägers für 2009 als lediglich verrechenbar fest; dies umfasste auch den sog. Sonderbetriebsverlust des Klägers, zu dem die Finanzierungsdarlehen des Klägers gehörten. Der Kläger wehrte sich gegen die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:
Bei dem Fonds handelte es sich um ein Steuerstundungsmodell. Es lag nämlich ein vorgefertigtes Konzept vor, nach dem die Anleger die Möglichkeit erhalten sollten, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste zu erzielen. Auch die sog. 10 %-Grenze (s. Hintergrund oben) wurde überschritten. Unbeachtlich war, ob es sich bei dem Biodieselkraftwerk um eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition handelte. Der Einstufung als Steuerstundungsmodell steht nicht entgegen, dass in dem Werbeprospekt auf die gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkung hingewiesen wurde.
Der Verlustanteil war somit nur verrechenbar und konnte deshalb ausschließlich mit künftigen Gewinnen aus dem Biodieselkraftwerk verrechnet werden. Diese Beschränkung gilt auch für den Verlust aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers, zu dem z.B. Darlehensverbindlichkeiten oder -forderungen des Klägers gehören. Zwar sind Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen regelmäßig nicht geplant oder konzipiert. Der Gesetzgeber hat aber bezweckt, die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einzuschränken, so dass die Einbeziehung von Verlusten des Sonderbetriebsvermögens gerechtfertigt ist.
Die Verlustausgleichsbeschränkung gilt auch dann, wenn die Beteiligung beendet wird und damit ein sog. Definitivverlust eintritt, da künftige Gewinne aus dem Steuerstundungsmodell nicht mehr entstehen können. Zwar ging es dem Gesetzgeber vorrangig um eine zeitliche Streckung der Verlustnutzung und nicht um einen endgültigen Untergang der steuerlichen Verluste. Würde man die Verlustausgleichsbeschränkung jedoch bei einem Definitvverlust aufheben, könnte der Steuerpflichtige seine Beteiligung veräußern, um so noch seine verrechenbaren Verluste steuerlich zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften zu nutzen.
Hinweise: Nach der aktuellen Entscheidung des BFH werden Beteiligungen an Steuerstundungsmodellen noch unattraktiver; denn die Verlustanteile werden mit der Beendigung der Beteiligung endgültig wertlos.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – IV R 6/22; NWB