Skip to main content

Ulricherstraße 4 • 59494 Soest

Steuerberater Soest – Schwarze

Steuer-News

Antrag auf Günstigerprüfung hindert den Verjährungseintritt nicht

Beantragt der Steuerpflichtige eine sog. Günstigerprüfung bei den Kapitaleinkünften, damit abweichend vom Abgeltungsteuersatz von 25 % der niedrigere individuelle Steuersatz angesetzt wird, führt dieser Antrag nicht zu einer Anlaufhemmung beim Beginn der Verjährungsfrist.

Hintergrund: Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wird, spätestens nach drei Jahren (sog. Anlaufhemmung). Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht z.B. für Steuerpflichtige, die neben ihrem Arbeitseinkommen bzw. Versorgungsbezügen noch positive Einkünfte in Höhe von mehr als 410 € erzielt haben, die noch nicht versteuert worden sind.

Kapitaleinkünfte unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Der Steuerpflichtige kann aber beantragen, dass eine sog. Günstigerprüfung durchgeführt und sein individueller Steuersatz angewendet wird, wenn dieser niedriger ist.

Sachverhalt: Die Kläger waren Erben ihrer im März 2018 verstorbenen Mutter. Sie reichten für ihre verstorbene Mutter Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2014 und 2015 am 30.12.2020 ein. In beiden Einkommensteuererklärungen erklärten sie Versorgungsbezüge, von denen bereits Lohnsteuer einbehalten worden war. Außerdem gaben sie für 2014 inländische Kapitalerträge in Höhe von ca. 4.500 € an, von denen Abgeltungsteuer einbehalten worden war. Für 2015 erklärten sie zum einen inländische Kapitalerträge in Höhe von ca. 1.500 €, von denen Abgeltungsteuer einbehalten worden war, und zum anderen ausländische Kapitalerträge in Höhe von ca. 2.600 €, von denen bislang keine Steuer einbehalten worden war. Für beide Jahre beantragten sie die sog. Günstigerprüfung für sämtliche Kapitaleinnahmen. Das Finanzamt lehnte die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen wegen Verjährungseintritts ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich der Einkommensteuer 2015 statt und wies die Klage hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 ab:

  • Für 2014 war bereits Verjährung eingetreten. Die vierjährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des 31.12.2014 und endete daher mit Ablauf des 31.12.2018.

  • Eine Anlaufhemmung von drei Jahren war nicht eingetreten, da keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestand. Denn die Mutter hatte neben ihren bereits versteuerten Versorgungsbezügen und Kapitaleinnahmen nicht mehr als 410 € Einkünfte erzielt. Die Kapitaleinnahmen waren bei der Prüfung der Grenze von 410 € nicht einzubeziehen, da sie bereits der Abgeltungsteuer unterlegen hatten. Von den Versorgungsbezügen war bereits Lohnsteuer einbehalten worden. Es gab somit keine weiteren Einkünfte, die noch nicht besteuert waren.

  • Der Antrag auf Günstigerprüfung für 2014 begründete keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und löste daher keine Anlaufhemmung von bis zu drei Jahren aus. Der Antrag auf Günstigerprüfung für 2014 stellte auch kein rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer erneuten vierjährigen Festsetzungsverjährung geführt hätte.

  • Für 2015 hat die Klage jedoch Erfolg, da die Mutter noch ausländische Kapitaleinnahmen von ca. 2.600 € erzielt hatte, die noch nicht versteuert worden waren. Damit war die Grenze von 410 € überschritten, und es bestand eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, so dass es zu einer Anlaufhemmung im Umfang von drei Jahren kam. Damit begann die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2018 und endete mit Ablauf des 31.12.2022. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung im Jahr 2020 war folglich rechtzeitig erfolgt.

Hinweise: Ausnahmsweise kann der Antrag auf Günstigerprüfung im Zusammenhang mit einem rückwirkenden Ereignis stehen, so dass dann eine erneute Verjährungsfrist von vier Jahren ausgelöst wird. Dies ist der Fall, wenn es bereits einen Einkommensteuerbescheid mit hohen Einkünften gibt, so dass ein Antrag auf Günstigerprüfung nicht sinnvoll ist, weil der individuelle Steuersatz höher ist als 25 %. Dann wird der Einkommensteuerbescheid jedoch zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert und das Einkommen so deutlich herabgesetzt, dass nunmehr ein Antrag auf Günstigerprüfung in Betracht kommt. Der BFH sieht in der niedrigeren Steuerfestsetzung im Änderungsbescheid ein rückwirkendes Ereignis. Im aktuellen Streitfall lagen jedoch die Voraussetzungen für einen Antrag auf Günstigerprüfung von Anfang an vor.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – VI R 17/23; NWB