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Steuer-News

Abzug der Aufwendungen für ein Insolvenzverfahren im Rahmen eines Spekulationsgewinns

Aufwendungen für ein Insolvenzverfahren sind grundsätzlich nicht absetzbar, so dass sie einen Spekulationsgewinn, den der Insolvenzverwalter durch Verwertung eines Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist erzielt und der dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, nicht mindern. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen ist nur dann zu bejahen, wenn sie auch dann entstanden wären, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück außerhalb eines Insolvenzverfahrens, aber innerhalb der Spekulationsfrist veräußert hätte.

Hintergrund: In einem Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter für den Steuerpflichtigen tätig. Die von ihm durchgeführten Verwertungsgeschäfte werden dem Steuerpflichtigen zugerechnet.

Sachverhalt: Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verwertete im Jahr 2017 zwei vermietete Immobilien, die die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 erworben hatte. Diese innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ausgeführten Verwertungen führten zu Spekulationsgewinnen. Die Klägerin machte die Kosten für das Insolvenzverfahren als Werbungskosten, die die Spekulationsgewinne mindern, steuerlich geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Durch die Verwertung der Grundstücke innerhalb der jeweiligen zehnjährigen Spekulationsfrist kam es zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen. Diese Spekulationsgewinne sind der Klägerin zuzurechnen, auch wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung durchgeführt hat.

  • Grundsätzlich ist ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Insolvenzverfahren nicht möglich, da die Insolvenzkosten die private Lebensführung betreffen. Denn das Insolvenzverfahren dient dazu, das Vermögen zu verwerten und mit dem Verwertungserlös die Gläubiger finanziell zu befriedigen. Dies gilt nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch – wie im Streitfall – im sog. Regelinsolvenzverfahren.

  • Jedoch ist es denkbar, dass einzelne Bestandteile der geltend gemachten Aufwendungen für das Insolvenzverfahren absetzbar sind. Dies wäre der Fall, wenn die Aufwendungen auch dann angefallen wären, wenn die Klägerin die Immobilien außerhalb eines Insolvenzverfahrens selbst veräußert hätte. So erscheint insbesondere ein Abzug der Verwertungskosten als Werbungskosten denkbar, so dass insoweit die Spekulationsgewinne zu mindern wären. Der Sachverhalt ist diesbezüglich vom FG im zweiten Rechtsgang aufzuklären.

Hinweise: Die Aufwendungen für das Insolvenzverfahren konnten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden; denn Insolvenzen sind nicht außergewöhnlich, da sie keineswegs unüblich sind. Dies hatte der BFH bereits in einem früheren Urteil entschieden.

Ebenfalls schied ein Abzug der Aufwendungen für das Insolvenzverfahren als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Es fehlte bereits an einem Bezug der Insolvenzverbindlichkeiten zu den Vermietungseinkünften.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 – IX R 29/23; NWB